Das Kleingedruckte ganz groß

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffen alle Leistungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen den Einzelunternehmen Lukas Reimann, M.Sc. sowie Pascal Burger, Dipl.PT (werden in weiterer Folge als Physiotherapeut bezeichnet) – und der/dem Leistungsempfänger:in (Patient:in). Unsere AGB bilden das Fundament unserer gemeinsamen Arbeit und geben uns die Sicherheit für eine vertrauensvolle und effektive Kooperation. Wir laden dich ein, sie genau kennenzulernen, um eine solide Grundlage für unsere Zusammenarbeit zu schaffen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1. Worauf musst du vor Behandlungsbeginn achten?

1.1. Ärztliche Verordnung
Für deine Behandlung benötigst du eine ärztliche Verordnung. Diese erhältst du von der/vom Ärztin/Arzt deines Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten eine medizinische Diagnose, die verordnete physiotherapeutische Behandlung (Indikation zur Physiotherapie) und die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen beinhalten. Dabei sollte die Verordnung im Sinne der Kostentragung durch die Krankenkasse auch ausdrücklich die ärztlich als notwendig erachteten und konkret verordneten Leistungspositionen in Art und Dauer (Minuteneinheit, Zahl der Behandlungen einer Serie) für die Behandlung enthalten. Gleichwohl kann die ärztliche Verordnung auch als „Generalverordnung“ ausgestellt sein bei der die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen nicht näher vorgegeben und daher durch den Physiotherapeuten anhand der Verordnung entsprechend der Befundung festgesetzt wird.
Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur dann Abstand genommen werden, wenn du die Leistung deines Physiotherapeuten ausschließlich zur Prävention in Anspruch nimmst. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Solltest du z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teile dies deinem Physiotherapeuten sofort mit.

1.2. Verrechnung der Behandlungskosten
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit, eventuell für die Behandlung benötigtem Material und einer Hausbesuchspauschale plus etwaig km-Geld im Falle von Hausbesuchen und werden dir vor dem Behandlungsbeginn bekannt gegeben.

Die Abrechnung erfolgt nach dem Wahlarztprinzip – die Behandlungskosten sind nach erbrachter Behandlung entsprechend einer aufgeschlüsselten Honorarnote von dir zu entrichten und erst danach kannst du oder auch deine Vertrauensperson bei deinem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz in der gesetzlichen Höhe bei der ÖGK von 80% des Vertragspartnertarifes für die jeweilige Position/bzw. um satzungsmäßigen Kostenzuschuss ansuchen. Die Auskunft über die zu erwartende Höhe kann dein Physiotherapeut dir jedoch nur unter Vorbehalt der Entscheidung deines Sozialversicherungsträgers erteilen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die BVAEB bei der Leistungserbringung durch Wahltherapeuten den Vertragstarif abzüglich des Behandlungsbeitrages iHv 10% erstattet. Die SVS erstattet in der Höhe des Vertragstarifs abzüglich eines Kostenanteils iHv 20%. Über die mögliche Herabsetzung bzw. Befreiung vom Behandlungsbeitrag/Kostenanteil kann durch den Versicherungsträger nach individuellen Voraussetzungen der Versicherten wie u.a. Diagnose, Alter entschieden werden. Es besteht für die Versicherten daher eine Differenz zwischen der Kostentragung durch die Krankenversicherungsträger und dem Honorar des Wahltherapeuten.

1.3. Chefärztliche Genehmigung deines Krankenversicherungsträgers
Dein Krankenversicherungsträger übernimmt bei der Behandlung einen Teil der Behandlungskosten. Dafür musst du oder deine Vertrauensperson die beglichene Originalhonorarnote unter Beilage der (falls erforderlich) bewilligten ärztlichen Anordnung deinem Krankenversicherungsträger vorlegen. Bei der ÖGK ist die chefärztliche Bewilligungspflicht (bis zumindest den 30. Juni 2025) und bei der BVAEB (Stand 12.10.2022 bis auf Widerruf) pandemiebedingt ausgesetzt.

Falls du bei der SVS krankenversichert bist, ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn weiterhin von der chefärztlichen Abteilung bewilligt werden muss.

Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten/ bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschusses die nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten geleistet wird. Der Umfang der ärztlichen Verordnung kann dabei vom Chefärztlichen Dienst verändert, insbesondere gekürzt werden – bei Ablehnung der Kostenübernahme empfiehlt sich jedenfalls die Kontaktaufnahme mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt.

1.4. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung und Befundung. Dabei ist dein Physiotherapeut auf deine Mithilfe angewiesen. Daher wirst du gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.

2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?

2.1. Persönliche Einzelbetreuung
Dein Physiotherapeut steht dir für die Dauer der Behandlung ausschließlich zur Verfügung. Er ist dein Ansprechpartner in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung. Mit ihm vereinbarst du die für dich wichtigen Bereiche wie …

  • Wohin? –> Behandlungsziel
  • Was? –> Maßnahmen der Behandlung
  • Wann? –> Behandlungstermine
  • Wie lange? –> Behandlungsdauer
  • Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
  • Bis wann? –> Behandlungsumfang
  • Wie viel? –> Kosten der Behandlung

2.2. Deine Behandlung
Die Leistung deines Physiotherapeuten setzt sich aus allen unmittelbar mit dir und für dich erbrachten Maßnahmen zusammen, wie insbesondere

  • persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung
  • für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials
  • Dokumentation (Krankengeschichte) und mindestens 10-jährige Aufbewahrung, wobei du ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) hast
  • bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden Ärzt:innen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen

Mit deiner Unterschrift im Anschluss an eine Behandlungssitzung bestätigst du die Inanspruchnahme der Behandlung. Dies ist zumeist eine Voraussetzung für die Kostentragung durch deinen Krankenversicherungsträger.

2.3. Grundsätze der Behandlung deines Physiotherapeuten

  • Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Berufsgesetz, nämlich dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung (MTD-Gesetz).
  • Wissenschaft: Dein Physiotherapeut orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und arbeitet evidenzbasiert.
  • Selbstbestimmung: Dein Physiotherapeut unterbreitet dir auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbefundung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt dir, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit deinem Physiotherapeuten zu besprechen und zu vereinbaren.
  • Verschwiegenheit: Alle Geheimnisse, die du deinem Physiotherapeuten anvertraust oder die ihm aufgrund der Behandlung bekannt werden, unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Alle weiteren personenbezogenen Daten und insbesondere deine Gesundheitsdaten, die du mit deinem Physiotherpeuten austauschst unterliegen dem Datenschutz. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt (welche im Kontext der verordneten Behandlung bei Bedarf verpflichtend erfolgen muss) als auch den weiteren, von dir namentlich genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten Gesundheitsberufen ist vom Berufsgesetz gedeckt. Ohne dein Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich dein Physiotherapeut mit dir darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.

2.4. Dokumentation
Dein Physiotherapeut ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der Ergebnisse der Befundung, und der gesetzten therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum deines Physiotherapeuten. Auf dein Verlangen hast du Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation und den Erhalt von Kopien gegen Kostenersatz. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei deinem Physiotherapeuten und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum mindestens 10 Jahre sorgsam aufbewahrt. Ebenso Teil der Dokumentation sind die ärztliche Verordnung, überreichte Fremdbefunde wie auch die Kommunikation mit anderen Gesundheitsberufen und gegebenenfalls auch im Rahmen der Behandlung unter deiner Einwilligung im Rahmen der Behandlung erstellte Dateien oder Video-/Bildmaterial zu Befundungs,-/Therapiezwecken.

3. Was solltest du über die Kosten der Behandlung wissen?

3.1. Höhe der Kosten
Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in zu Beginn der Behandlung mitgeteilt.

3.2. Zahlungsmodus
Dein Physiotherapeut stellt dir bei Ende der Behandlung (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine aufgeschlüsselte Honorarnote über die einzelnen erbrachten Leistungen als Sammelhonorarnote unter Nennung der auf die einzelnen Positionen entfallenden Werte als auch die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus.

Folgenden Zahlungsmodus kannst du mit deinem Physiotherapeuten vereinbaren:
Zahlung mit Erlagschein/Banküberweisung

Mit deinem Physiotherapeuten vereinbarst du den spätesten Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) – dieser ist der Honorarnote zu entnehmen.

Solltest du mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug geraten, behält sich dein Physiotherapeut das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4% in Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte postalische Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf € 5,–, für die zweite Mahnung auf € 7,50 und für die dritte Mahnung auf € 10,–. Im Falle einer Nichtzahlung der in Rechnung gestellten Honorarforderung behält sich dein Physiotherapeut das Recht vor, rechtliche Schritte (Rechtsanwalt, Inkassobüro, gerichtliche Mahnklage) zur Forderungseinbringung einzuleiten. Zum Zweck der Rechtsverfolgung werden an die genannten Stellen ausschließlich für die Rechtsverfolgung notwendige personenbezogene Daten zu diesem Verarbeitungszweck bekannt gegeben (u.a. Namen, Honorarnote, in Anspruch genommene Behandlung/Behandlungen, Daten der Zahlungsaufforderung und Mahnungen). Bei der Beauftragung einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. unmittelbar der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens braucht es keine gesonderte, vertragliche Einwilligung des Betroffenen, da die Datenweitergabe auf gesetzlicher Basis im Einklang mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt.
Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaig anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen, etwaig in weiterer Folge der Kosten des Einschreitens einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. eines mit der Eintreibung der Forderung beauftragten Inkassobüros sowie etwaiger Gerichtsgebühren.

4. Was ist dein Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?

Dein Physiotherapeut ist Begleiter auf deinem ganz persönlichen Weg und steht dir mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden auf Basis der vorliegenden ärztlichen Verordnung, etwaiger vorliegender Befunde und dem Ergebnis aus der physiotherapeutischen Befundung zu der u.a. Messungen, Tests und das Befundungsgespräch gehören, Behandlungsziel und –maßnahmen besprochen und vereinbart. Damit das im Vorfeld vereinbarte Behandlungsziel erreicht werden kann, ist deine Mitwirkung unbedingt erforderlich! Patient:innen sind daher angehalten, behandlungsrelevante Informationen (z.B. über bestehende Vorerkrankungen, parallel bestehende Diagnosen, die Einnahme von Medikamenten, stationäre Aufenthalte, bisher vorgenommene Untersuchungen), die dein Physiotherapeut nicht im Rahmen der Erstbegutachtung erlangen kann, mitzuteilen.

Auch wirst du ersucht deinem Physiotherapeuten über allfällige Änderungen deines Gesundheitszustandes während der laufenden Behandlung (z.B. Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Änderung der Medikation) zu informieren. Dein Physiotherapeut unterstützt dich dabei durch gezielte Fragestellungen. Auch kann die Mithilfe der Patient:innen bedeuten, dass bestimmte Handlungsanleitungen, die der Unterstützung des Behandlungszieles dienen, zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen sind.
Erhält dein Physiotherapeut den Eindruck, dass das Behandlungsziel z.B. mangels deiner Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird dich dein Physiotherapeut darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.

5. Wie sagst du einen vereinbarten Behandlungstermin ab?

Kannst du einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, wirst du ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – deinem Physiotherapeut telefonisch, per SMS/WhatsApp oder E-Mail vor/während der Praxis-Öffnungszeiten mitzuteilen (oder auch: spätestens einen Tag mit Praxisöffnung vor dem vereinbarten Termin). Andernfalls behält sich dein Physiotherapeut das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die du auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hättest, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden. Sollten für dich plötzlich eingetretene, unverschuldete Gründe wie z.B. ein Krankenhaltsaufenthalt, ein gesundheitlicher Notfall oder auch eine positive Covid-19-Testung der Wahrnehmung des Termins entgegen stehen, solltest du bei der unverzüglichen/ehestmöglichen Terminabsage diesen Grund nennen und entsprechend auch nachvollziehbar machen, damit von der Verrechnung Abstand genommen werden kann. Festgehalten wird, dass auch dein Physiotherapeut jederzeit berechtigt ist, den vereinbarten Termin zu stornieren oder dich um Terminverschiebung zu ersuchen.

6. Wann endet die Behandlung?

Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein (längere Behandlungsposition wie z.B. 45 min anstelle von 30min, eine weitere Folgeserie), benötigst du eine neue ärztliche Verordnung (die gegebenenfalls vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligt werden muss – siehe dazu oben Punkt 1.3).
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen dir und deinem Physiotherapeuten. Sowohl dir als auch deinem Physiotherapeuten steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Dein Physiotherapeut wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn er der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Ziel führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.
Dasselbe gilt, wenn beispielsweise dein Physiotherapeut die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder du den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhaltest. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die du tatsächlich in Anspruch genommen hast. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).

7. Wie suchst du bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?

Vor einer allfälligen Einreichung der Honorarnote bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK, BVAEB) müssen Sie das vollständige Honorar bezahlt haben. Für den Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschuss ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt dem Zahlungsnachweis und gegebenenfalls die Beilage der bewilligten, ärztlichen Verordnung notwendig. Die chefärztliche Bewilligung der ärztlichen Anordnung – versehen mit den von dir unterzeichneten Daten der bereits erfolgten Behandlungen – ist vor Beginn der Behandlung aktuell nur bei der SVS notwendig. Bei der ÖGK ist die Bewilligungspflicht (bis zum 30. Juni 2025) sowie bei der BVAEB (bis auf Widerruf) ausgesetzt. Folglich muss die ärztliche Anordnung nicht zwingend vorab chefärztlich bewilligt werden.

Dein Physiotherapeut gibt dir über das etwaige Bestehen eines Kassenvertrages Auskunft, informiert dich über eine etwaig bestehende Bewilligungspflicht für Kassenleistungen und berät dich bezüglich der ungefähren Höhe des Betrages, den deine Krankenversicherung rückerstattet/als Kostenzuschuss leistet. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss basieren jedoch auf dem individuellen Versicherungsverhältnis und können nur unter Vorbehalt der Entscheidung deines Krankenversicherungsträgers gegeben werden.

8. Datenschutz und Schweigepflicht

Wir informieren dich darüber, dass dein Physiotherapeut der berufsgesetzlichen Schweigepflicht unterliegt und externen Dritten (außerhalb des Behandlungsvertrages) gegenüber kein Recht auf Auskunft über die im Rahmen der Behandlung/Betreuung von Patient:innen/Klient:innen anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse besteht. Davon ausgenommen ist jedoch die behandlungsbezogene Kommunikation mit deiner/deinem verordnenden Ärztin/Arzt zwecks des Austausches über behandlungsrelevante Informationen und Gesundheitsdaten, insbesondere im Sinne der Behandlungsoptimierung. Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen deinem Physiotherapeuten und an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten weiteren Gesundheits,- und Pflegeberufen ist vom Berufsgesetz im Rahmen einer bedarfsbezogenen Auskunftspflicht gedeckt. Er erfolgt aber nur dann, wenn du die aktuell an der Behandlung beteiligten Gesundheitsberufe mit denen zwecks Behandlungsoptimierung kommuniziert werden darf, namentlich an deinen Physiotherapeuten bekannt gibst. Sollten diese nicht mehr an der Behandlung beteiligt sein, wirst du um aktuelle Information darüber ersucht.
Wenn du wünschst, dass deine Vertrauensperson Auskunft über die Behandlung/bestimmte (dringliche) Ereignisse erhalten bzw. im Bedarfsfall kontaktiert wird, wirst du ersucht diese Personen namhaft zu machen und deinem Physiotherapeuten ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Dies gilt ausdrücklich auch für Verwandte und Ehepartner.

Deine personenbezogenen Daten werden von deinem Physiotherapeuten vertraulich behandelt und unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Deine Daten werden zum Zweck der Vertragserfüllung entsprechend dem Berufsgesetz (insbes. Dokumentation, Aufbewahrung, Auskunftspflichten) verarbeitet und du bist damit einverstanden, dass deine persönlichen Daten, die du deinem Physiotherapeuten zur Verfügung gestellt hast, digital gespeichert werden und im Rahmen des Vertragszweckes Verwendung finden.

Wir weisen darauf hin, dass dein Physiotherapeut auch im Zuge der direkten Kommunikation mit dir verpflichtet ist, die aktuell geltenden, gesetzlichen Datenschutzbestimmungen – dabei insbesondere die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das Gesundheitstelematikgesetz – zu befolgen. Aus diesem Grund ist insbesondere vom Versand von mit dem gesetzlich erforderlichen Datenschutzniveau für Gesundheitsdaten unvereinbaren Verwendung von unverschlüsselten E-Mails und SMS, WhatsApp, Messenger-Services Abstand zu nehmen. Dein Physiotherapeut kann auch nicht durch deine ausdrückliche Zustimmung von dieser gesetzlichen Verpflichtung entbunden werden.

Ausschließlich im Bedarfsfall und auf Basis gesetzlicher Ermächtigung werden deine relevanten personenbezogenen Daten (u.a. Mahnwesen, Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus dem Behandlungsvertrag ableiten lassen, zum Zweck der Strafverfolgung, Auskunftserteilung und Mitwirkungspflicht aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gefährdung der Gesundheit (wie z.B. auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950) an die Behörden/Finanzamt/Justiz zum jeweils gesetzlich konkretisierten Zweck weitergegeben.

9. Haftungsausschluss für mitgebrachte Wertgegenstände

Das Mitbringen von Gegenständen durch Patient:innen/Klient:innen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für Schäden oder Verlust an, von Patient:innen/Klient:innen in die Praxis, mitgebrachten Wertgegenständen übernehmen wir keine Haftung.

10. Was muss bei der Behandlung/Betreuung von Patient:innen/Klient:innen mit ausländischem Wohnsitz beachtet werden

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Behandlungsvertrag ist der Standort der Praxis. Zur Entscheidung aller aus dem Behandlungsvertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.

Stand: 2. April 2024